Kein generelles Verbot — aber drei konkrete Fristen: die 30-Jahres-Regel für alte Kessel, die kommunale Wärmeplanung und die schleichende Verteuerung durch das GModG.
Ein generelles Verbot von Gasheizungen gibt es 2026 nicht. Drei unabhängige Fristen können aber den Weiterbetrieb oder den Einbau einschränken: Erstens dürfen Konstanttemperaturkessel ab einem Betriebsalter von 30 Jahren nach §72 GEG nicht mehr betrieben werden (Ausnahme: selbstnutzende Eigentümer seit vor dem 1. Februar 2002). Zweitens greift die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht für neue Heizungen erst, sobald die jeweilige Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat — spätestens 30. Juni 2026 in Großstädten über 100.000 Einwohnern, spätestens 30. Juni 2028 in allen anderen Kommunen. Drittens verteuert das GModG den Betrieb bestehender Gasheizungen schrittweise über Bio-Treppe und CO₂-Preis, ohne sie zu verbieten.
Das GEG schreibt vor, dass Konstanttemperaturkessel — veraltete Heizkessel, die unabhängig vom tatsächlichen Wärmebedarf konstant auf hoher Temperatur laufen — nach 30 Betriebsjahren außer Betrieb genommen werden müssen. Maßgeblich ist das Jahr der Inbetriebnahme, nicht das Baujahr des Gebäudes.
Ausnahme: Diese Pflicht gilt nicht für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die die Immobilie bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben und seitdem ununterbrochen selbst nutzen. Bei einem Eigentümerwechsel (Verkauf, Erbschaft) entfällt diese Ausnahme — die neuen Eigentümer haben dann zwei Jahre Zeit, die Austauschpflicht zu erfüllen.
Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der 30-Jahres-Regel nicht betroffen — sie dürfen technisch unbegrenzt weiterbetrieben werden, solange sie funktionieren und gewartet werden.
Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht für neu eingebaute Heizungen (bekannt aus der GEG-Novelle 2024) tritt nicht überall gleichzeitig in Kraft. Sie greift erst, wenn die jeweilige Kommune ihre kommunale Wärmeplanung veröffentlicht hat:
• Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern: Wärmeplanung spätestens bis 30. Juni 2026
• Alle übrigen Gemeinden: Wärmeplanung spätestens bis 30. Juni 2028
Bis dieser Stichtag in der jeweiligen Kommune erreicht ist, darf grundsätzlich weiterhin eine neue Gasheizung eingebaut werden — sie unterliegt dann jedoch ab 2029 einer steigenden Pflicht zur Beimischung erneuerbarer Gase (Biomethan, Wasserstoff) im GEG sowie zusätzlich der Bio-Treppe nach §43 GModG.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ergänzt diese beiden GEG-Fristen um ein drittes, ökonomisches statt rechtliches Instrument: Es untersagt den Betrieb bestehender Gasheizungen nicht, sondern macht ihn über zwei Mechanismen schrittweise teurer.
Die Bio-Treppe (§43 GModG) zwingt Gaslieferanten zu einem steigenden Biomethan-Anteil im Erdgas — von 2 % (2026) bis 60 % (2040). Parallel steigt der CO₂-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz. Beides zusammen kann die jährlichen Gaskosten bis 2040 verdoppeln bis verdreifachen, ohne dass ein einziger zusätzlicher Kubikmeter Gas verbraucht wird.
Wer die konkrete Kostenentwicklung für eine bestehende Gasheizung wissen will — unabhängig von den GEG-Fristen —, findet die Investitionsabwägung im Artikel Gasheizung 2026: Zukunft und Alternativen.
Eine Checkliste nach Situation:
• Ihr Heizkessel ist älter als 30 Jahre und Sie sind nicht seit 2002 durchgehender Selbstnutzer → Austauschpflicht nach §72 GEG, unabhängig von der kommunalen Wärmeplanung.
• Sie planen den Neueinbau einer Gasheizung in einer Großstadt über 100.000 Einwohner → Prüfen Sie, ob die Wärmeplanung Ihrer Stadt bereits vorliegt; danach greift die 65-%-Pflicht.
• Sie betreiben eine bestehende, funktionierende Gasheizung unter 30 Jahren in einer kleineren Kommune → Kein Verbot, aber steigende Kosten durch Bio-Treppe und CO₂-Preis ab sofort.
• Sie sind Vermieter mit ineffizientem Gebäude → Zusätzlich relevant: Die CO₂-Kostenbeteiligung nach §5a GModG steigt mit der Gebäudeineffizienz auf bis zu 95 %.
Unabhängig von den GEG-Fristen: Sehen Sie die konkrete Kostenentwicklung Ihrer Gasheizung durch Bio-Treppe und CO₂-Preis.
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