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GModG für Mieter: §5a und die neue CO₂-Kostenteilung einfach erklärt

Was ändert sich 2026 an Ihrer Heizkostenabrechnung? §5a GModG entlastet Mieter in Altbauten — aber die Bio-Treppe kostet trotzdem mehr.

95 %
der CO₂-Abgabe trägt der Vermieter in unsanierten Altbauten (ab 2026)
§5a
GModG — neues Stufenmodell für die CO₂-Kostenteilung zwischen Mieter und Vermieter
50/50
Biomethan-Mehrkosten der Bio-Treppe teilen sich Vermieter und Mieter hälftig — gedeckelt bei 30 % Bioanteil
§5a GModG — CO₂-Kostenverteilung nach Gebäudeeffizienz
CO₂-Ausstoß GebäudeMieter zahltVermieter zahlt
Unter 12 kg CO₂/m²(sehr effizientes Gebäude)100 %0 %
12–17 kg CO₂/m²90 %10 %
17–22 kg CO₂/m²80 %20 %
22–27 kg CO₂/m²70 %30 %
27–32 kg CO₂/m²60 %40 %
32–37 kg CO₂/m²50 %50 %
37–42 kg CO₂/m²40 %60 %
42–47 kg CO₂/m²30 %70 %
47–52 kg CO₂/m²20 %80 %
Über 52 kg CO₂/m²(unsanierter Altbau)5 %95 %

Was ändert das GModG für Mieter?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) bringt zwei Änderungen, die Mieter direkt im Geldbeutel spüren — beide tendenziell positiv.

Erstens: §5a GModG ändert, wer die CO₂-Abgabe zahlt. Bisher haben Mieter 100 % der CO₂-Kosten über die Heizkostenabrechnung getragen. Ab Inkrafttreten werden Vermieter je nach Energieeffizienz des Gebäudes an diesen Kosten beteiligt. In schlecht gedämmten Altbauten übernimmt der Vermieter bis zu 95 % der CO₂-Abgabe.

Zweitens: Die Biomethan-Mehrkosten der Bio-Treppe (§43) tragen Vermieter und Mieter laut dem im Koalitionskompromiss vom 29. April 2026 vereinbarten Modell hälftig (50/50) — bei einer neu eingebauten fossilen Heizung. Dieser Vermieteranteil ist allerdings gedeckelt: Ab einem Bio-Anteil von über 30 % (also ab 2035) trägt der Mieter die darüberliegenden Mehrkosten wieder allein.

§5a GModG: Das neue Stufenmodell einfach erklärt

Das Stufenmodell funktioniert wie eine Ampel: Je ineffizienter das Gebäude, desto mehr CO₂-Kosten trägt der Vermieter. Gemessen wird der CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (kg CO₂/m²/a).

Die 10 Stufen reichen von „Vermieter zahlt nichts" (sehr effizientes Gebäude unter 12 kg CO₂/m²/a) bis „Vermieter zahlt 95 %" (unsanierter Altbau über 52 kg CO₂/m²/a).

Beispiel: Ein Mieter in einem Altbau mit 55 kg CO₂/m²/a Ausstoß und 100 m² Wohnfläche zahlt bisher alle CO₂-Kosten. Ab 2026 trägt der Vermieter 95 % davon. Bei einem CO₂-Preis von 65 €/Tonne (2027) und 10.000 kWh Gasverbrauch auf 100 m² spart der Mieter dadurch ca. 90–120 € pro Jahr an reinen CO₂-Kosten.

Was kostet das GModG Mieter konkret?

Die Auswirkung auf die Heizkostenabrechnung hängt von drei Faktoren ab: Gasverbrauch der Wohnung, Effizienzklasse des Gebäudes und der CO₂-Preisentwicklung.

Mieter in gut sanierten Gebäuden (Energieklasse B oder besser): Kaum Veränderung bei CO₂-Kosten, da Vermieter wenig oder nichts zahlen müssen. Bei der Bio-Treppe (nur relevant bei neu eingebauter fossiler Heizung) trägt der Vermieter die Hälfte der Mehrkosten mit, bis der Bio-Anteil 30 % übersteigt.

Mieter in unsanierten Altbauten (Energieklasse F, G, H): Deutliche Entlastung bei den CO₂-Kosten durch §5a — der Vermieter trägt bis zu 95 %.

Als Faustregel: Der §5a-Vorteil für Mieter in Altbauten überwiegt die Bio-Treppe-Mehrkosten in den ersten Jahren klar. Ab 2035 (30 % Biomethan-Pflicht) entfällt die hälftige Vermieter-Beteiligung an der Bio-Treppe, und die Mehrkosten darüber hinaus liegen wieder allein beim Mieter.

Wie wird der CO₂-Ausstoß meines Gebäudes ermittelt?

Der Vermieter muss laut §5a GModG den CO₂-Ausstoß des Gebäudes korrekt ausweisen und den Mieteranteil berechnen. Grundlage ist der tatsächliche Brennstoffverbrauch des gesamten Gebäudes — nicht der Verbrauch der einzelnen Wohnung.

Die relevante Kennzahl ist der spezifische CO₂-Ausstoß: Gesamter CO₂-Ausstoß des Gebäudes geteilt durch die gesamte Wohnfläche. Das Ergebnis in kg CO₂/m²/a bestimmt, in welche der 10 Stufen das Gebäude fällt.

Den Energieausweis des Gebäudes kann der Mieter beim Vermieter anfordern — er gibt Aufschluss über die ungefähre Energieeffizienz. Für die exakte Stufenbestimmung muss der Vermieter aber die tatsächlichen Verbrauchswerte nutzen, nicht den Energieausweis-Schätzwert.

Können Mieter die korrekte Abrechnung prüfen?

Ja. Mieter haben das Recht, die Heizkostenabrechnung zu prüfen und die Berechnungsgrundlagen anzufordern. Für §5a GModG bedeutet das konkret:

1. Belege anfordern: Der Vermieter muss den Brennstoffverbrauch des Gebäudes und die daraus resultierende CO₂-Menge nachweisen.

2. Stufeneinordnung prüfen: Der berechnete kg CO₂/m²-Wert muss zur angegebenen Stufe passen. Eine Differenz von einer Stufe kann die Kostenverteilung deutlich verschieben.

3. Widerspruch einlegen: Stimmt etwas nicht, kann innerhalb von 12 Monaten nach Abrechnungszugang Widerspruch eingelegt werden.

4. Mieterrechtsberatung: Bei Unklarheiten helfen Mietervereine oder Rechtsberatungen — oft schon für wenige Euro im Jahresbeitrag.

Was ändert sich für Mieter beim Gaspreis?

Die Bio-Treppe (§43 GModG) gilt nur für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen — wohnt man in einem Gebäude mit einer solchen Anlage, steigt der Gaspreis, weil ein wachsender Anteil Biomethan beigemischt werden muss. Biomethan kostet mehr als fossiles Erdgas.

Anders als bei der CO₂-Abgabe zahlt der Vermieter hier nicht automatisch den Großteil: Laut dem Koalitionskompromiss vom 29. April 2026 teilen sich Vermieter und Mieter die Biomethan-Mehrkosten hälftig (50/50) — gedeckelt bei einem Bio-Anteil von 30 %. Steigt der Pflichtanteil darüber (ab 2035), trägt der Mieter die zusätzlichen Mehrkosten wieder allein.

Die Mehrkosten durch Biomethan sind überschaubar — zumindest bis 2030. Ab 2035 (30 %-Pflicht) und vor allem 2040 (60 %-Pflicht) werden sie spürbar. Für Mieter mit 5.000 kWh Jahresverbrauch (kleine Wohnung): bis 2030 ca. 12–22 €/Jahr Mehrkosten durch Bio-Treppe (Mieteranteil bei hälftiger Teilung).

Häufige Fragen für Mieter zum GModG

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