Die Linke nennt das GModG verfassungswidrig, der Normenkontrollrat „nicht praxistauglich", der Bundesrat „handwerklich mangelhaft". Was hinter den Vorwürfen steckt – und was sie praktisch bedeuten. Ohne Panikmache.
Keine Rechtsberatung. Dieser Artikel fasst öffentlich geäußerte Positionen und Gremien-Bewertungen zusammen und ordnet sie ein. Er ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.
Mehrere Stimmen halten das GModG für angreifbar – aus ganz unterschiedlichen Richtungen. Wichtig vorweg: Es geht hier um Kritik und politische Positionen, nicht um ein Gerichtsurteil.
In der ersten Lesung im Bundestag nannte die Abgeordnete Violetta Bock (Die Linke) das Gesetz verfassungswidrig und sah die Klimaschutzziele gefährdet. Auch von den Grünen kam scharfe Kritik an der Abkehr von verbindlichen Klimavorgaben.
Unabhängig von der Parteipolitik äußern sich zwei Gremien skeptisch: Der Nationale Normenkontrollrat nennt den Entwurf „nicht praxistauglich". Die Ausschüsse des Bundesrates bezeichnen ihn als „handwerklich mangelhaft".
Ein Gesetz muss so klar formuliert sein, dass Bürger und Behörden wissen, was gilt. Genau hier setzt die Kritik an.
Die Bundesratsausschüsse bemängeln unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Definition. Außerdem verweise das Gesetz auf technische DIN-Normen, die zum Zeitpunkt des Verfahrens noch gar nicht veröffentlicht waren. Wer soll eine Vorschrift einhalten, deren technische Grundlage noch nicht vorliegt?
Für sich genommen macht das ein Gesetz nicht automatisch verfassungswidrig. Aber es erhöht das Risiko von Streit, Auslegungsfragen und späteren Korrekturen – und liefert Stoff für mögliche Klagen.
Ein zweiter Kritikpunkt betrifft das Tempo. Die Bundesregierung hat das GModG als besonders eilbedürftig eingestuft (Art. 76 Abs. 2 Satz 4 Grundgesetz). Das verkürzt die Fristen im Gesetzgebungsverfahren.
Den Ländern blieben dadurch nur wenige Arbeitstage, um zu dem umfangreichen Entwurf Stellung zu nehmen. Kritiker sehen darin eine Verkürzung der Beteiligungsrechte des Bundesrates.
Das Eilverfahren ist rechtlich vorgesehen und für sich genommen nicht verboten. Ob seine Nutzung hier angemessen war, ist aber Teil der Auseinandersetzung – und einer der Punkte, an denen Gegner des Gesetzes ansetzen.
Die zweite Stoßrichtung kommt von der anderen Seite: Umweltverbände und Grüne argumentieren, das GModG schwäche den Klimaschutz, weil es fossilen Heizungen wieder mehr Spielraum gibt und die 65-%-Erneuerbare-Pflicht streicht.
Dahinter steht ein rechtspolitischer Gedanke: Der Staat hat sich zu Klimazielen verpflichtet. Wer diese Ziele schwächt, setzt sich dem Vorwurf aus, gegen eigene Verpflichtungen zu handeln.
Wichtig zur Einordnung: Das ist eine Position in der politischen Debatte, kein festgestellter Rechtsverstoß. Ob aus dieser Argumentation jemals eine erfolgreiche Klage wird, ist offen und reine Spekulation.
Ein konkreter Kritikpunkt der Bundesratsausschüsse betrifft nicht das, was im Entwurf steht, sondern das, was fehlt: ein verbindliches Betriebsverbot für fossile Heizkessel ab dem 31. Dezember 2044.
Die Ausschüsse argumentieren, dass die Bio-Treppe allein keine Planungssicherheit für die vollständige Dekarbonisierung des Gebäudebestands bis 2045 schafft — ohne ein festes Enddatum für den Betrieb fossiler Kessel bleibe offen, wann der Ausstieg tatsächlich abgeschlossen ist. Ein gesetzlich fixiertes Betriebsverbot, wie es einige Länder fordern, würde diese Lücke schließen.
Im aktuellen Regierungsentwurf ist eine solche Frist nicht enthalten. Ob sie im weiteren Verfahren noch ergänzt wird, ist offen — sie ist bislang eine Forderung der Ausschüsse, kein geltendes Recht.
Angenommen, die rechtlichen Bedenken setzen sich durch – was würde passieren? Drei mögliche Folgen, alle mit Unsicherheit behaftet:
Erstens: Nachbesserung im Verfahren. Der wahrscheinlichste Fall ist, dass strittige Punkte schon im Bundestag oder nach Bundesrats-Einwänden überarbeitet werden, bevor das Gesetz gilt.
Zweitens: zeitliche Verzögerung. Je mehr nachgebessert wird, desto eher rutscht der ohnehin verschobene Starttermin (1. November 2026) weiter nach hinten.
Drittens: spätere Klagen. Theoretisch könnten Betroffene oder Länder vor Gericht ziehen. Ausgang und Zeitpunkt wären völlig offen. Nichts davon ist heute entschieden.
Die nüchterne Einordnung: Verlassen Sie Ihre Heizungs-Entscheidung nicht auf eine mögliche Verfassungsklage. Deren Ausgang ist offen, ihr Zeitpunkt auch.
Unabhängig vom Rechtsstreit gilt: Ihre bestehende Heizung ist nicht betroffen, die Bio-Treppe greift nur für neue Anlagen ab 2029. Und der CO₂-Preis steigt sowieso – ganz gleich, wie das juristische Tauziehen ausgeht.
Mit anderen Worten: Die Kostenrichtung steht, auch wenn einzelne Paragraphen noch wackeln. Wer eine Entscheidung trifft, sollte sie auf die eigene Lage und die zu erwartenden Kosten stützen – nicht auf die Hoffnung, dass das Gesetz vor Gericht fällt.
Egal wie das juristische Tauziehen ausgeht: CO₂-Preis und Bio-Treppe treiben die Kosten. Rechnen Sie es für Ihre Lage durch.
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